Dies ist wettbewerbsrechtlich vorgegeben. Nutzer des Portals Holidaycheck können aber trotzdem Rückvergütungs-Gutscheine bereits während der Buchung der Reise für die Bezahlung einer Reiserücktritts- oder Abbruchsversicherung einsetzen. Das Portal argumentiert, dies sei juristisch geprüft worden, denn hier würde nichts verschenkt, da der Kunde die freie Wahl habe, ob er den Gutschein einsetze oder nicht. (fvw, 16/2019)